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Die Fortpflanzungsmedizin ist bereits heute sinnvoll geregelt
Was in der Schweiz schon heute geregelt ist
Wortlaut des Verfassungsartikels 119
Wortlaut des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG)
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by iNetCom
Was in der Schweiz schon heute geregelt ist

Bundesverfassung = BV, Fortpflanzungsmedizingesetz = FMedG
Die Eispende ist verboten. Art. 4 FMedG
Die Embryonenspende ist verboten. Art. 119 BV Abs. 2d
Art. 4 FMedG
Die Leihmutterschaft ist verboten. Art. 119 BV Abs. 2d
Art. 4 FMedG
Die Geschlechterwahl* ist verboten. Art. 5 Abs. 2 FMedG
Die Präimplantationsdiagnostik ist verboten. Art. 5 Abs. 3 FMedG
Die Konservierung von Embryonen ist verboten. Art. 17 Abs. 3 FMedG
Die Keimbahntherapie ist verboten. Art. 119 BV Abs. 2a
Art. 35 FMedG
Das Klonen ist verboten. Art. 36 FMedG
Die Bildung von Chimären- und Hybriden ist verboten. Art. 119 BV Abs. 2b
Art. 36 FMedG
Ausserhalb des Körpers der Frau dürfen nur so viele imprägnierte Eizellen zu Embryonen entwickelt werden, als innerhalb eines Zyklus für die Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich sind; es dürfen jedoch höchstens drei sein. Art. 119 BV Abs. 2c
Art. 17 Abs. 1 FMedG
Der Embryo darf ausserhalb des Körpers der Frau nur so weit entwickelt werden, als für die Einnistung in der Gebärmutter unerlässlich ist. Art. 17 Abs. 2 FMedG
Die Samenspende als solche ist unentgeltlich. Art. 21 FMedG
Die Daten der Samenspender sind dem Kind zugänglich zu machen. Art. 119 BV Abs. 2g
Art. 27 FMedG
Gespendete Samenzellen dürfen nur bei Ehepaaren verwendet werden. Art. 3 Abs. 3 FMedG

* Ausnahme: Wenn die Gefahr, dass eine schwere, unheilbare (geschlechtsgebundene) Krankheit auf die Nachkommen übertragen wird, anders nicht abgewendet werden kann.